SGEN Statuten

Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft


Artikel 1   
Unter dem Namen «Verein Schweizerische Gesellschaft für Netzinfrastrukturforschung» (SGN) besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB, der die Aufgabe hat, eine Forschungsstelle Energienetze (FEN) der ETH Zürich bei der angewandten Forschung in den Bereichen Produktion, Transport und Verteilung von Energie – mit Schwerpunkt auf Elektrizitätsnetze – zu unterstützen. In diesem Rahmen fördert er im Interesse der Allgemeinheit auch wissenschaftliche Dienstleistungen der FEN. Er übt diese Tätigkeiten uneigennützig aus. Seine Mittel sind unwiderruflich diesen gemeinnützigen Zwecken gewidmet, womit er explizit auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinns an die Mitglieder und Organe verzichtet.
Die Dauer der SGN ist unbeschränkt.
Das Geschäftsjahr der SGN entspricht dem Kalenderjahr.
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit mit der ETH Zürich.
Die SGN und die ETH Zürich bilden einen Leitungsausschuss, der die Aufsicht über die FEN ausübt.

Mitgliedschaft bei der SGN

Artikel 2   
Die Mitgliedschaft bei der SGN kann von natürlichen Personen, von juristischen Personen und von Körperschaften des öffentlichen Rechtes erworben werden. Die Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mitglieder können ihren Austritt nur unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres erklären. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Jedes Mitglied verfügt an der Vereinsversammlung über genau eine Stimme.

Artikel 3   
Die Mitglieder der SGN werden in folgende Kategorien unterteilt:
a)    Privatpersonen;
b)    Unternehmungen;
c)    Schulen (ETH, Universitäten, Fachhochschulen etc.);
d)    Verbände;
e)    öffentliche Körperschaften.
Je Kategorie können unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgesetzt werden. Für Unternehmungen können die Beiträge entsprechend der Anzahl Beschäftigten abgestuft werden.
Es werden zwei Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
a)    Fördermitgliedschaft;
b)    Vollmitgliedschaft.
Fördermitglieder leisten gemäss ihrer Mitgliederkategorie einen Beitrag, der kleiner ist als der von der Vereinsversammlung festgesetzte Beitrag für Vollmitglieder.
Jedes Vollmitglied stellt eine Vertretung im Leitungsausschuss.
Mindestens drei Vollmitglieder können zusammen der SGN konkrete Projekte direkt in Auftrag geben, sofern die Finanzierung sichergestellt ist und der finanzielle Beitrag dieser Vollmitglieder über einem von der Vereinsversammlung festgelegten Mindestbetrag liegt.

Mittel der SGN

Artikel 4   
Die Mittel der SGN bestehen aus:
a)    Mitgliederbeiträgen. Diese Beiträge werden für die verschiedenen Mitgliederkategorien von der Vereinsversammlung jährlich beschlossen;
b)    freiwilligen Beiträgen;
c)    Zinsen des Vereinsvermögens;
d)    anderen Einnahmen.


Artikel 5   
Für die Verbindlichkeiten der SGN haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder der SGN sowie der Mitglieder ihrer Organe für Verbindlichkeiten der SGN wird ausgeschlossen.

Organisation der SGN

Artikel 6   
Die Organe der SGN sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und der Leitungsausschuss.

Artikel 7   
Die SGN hält jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine ordentliche Vereinsversammlung ab, die folgende Befugnisse hat:
a)    Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b)    Wahl des Revisors;
c)    Wahl des Vertreters der Vereinsversammlung in den Leitungsausschuss;
d)    Empfehlung für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats der FEN;
e)    Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der SGN und der FEN;
f)    Entlastung der Organe;
g)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
h)    Festsetzung des Mindestbetrages für von Vollmitgliedern direkt in Auftrag gegebene Projekte gemäss Artikel 3;
i)    Genehmigung des jährlichen Budgets der SGN;
j)    Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes;
k)    Entscheidungen, die nicht anderweitig getroffen werden können und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.
Bei den Beschlüssen der Vereinsversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
Abstimmungen und Wahlen müssen auf Wunsch eines Drittels der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
Die Einladung mit Traktandenliste zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch, mindestens 14 Tage vor dem Termin.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Vereinsversammlungen einberufen werden.

Artikel 8   
Der Vorstand der SGN setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a)    er entscheidet über die Annahme zweckbestimmter Zuwendungen;
b)    er bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter des Vorstandes im Leitungsausschuss;
c)    er bereitet die von der Vereinsversammlung zu behandelnden Geschäfte vor;
d)    er schlägt der Vereinsversammlung die Anzahl Vorstandsmitglieder jeweils vor den Wahlen vor.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandmitglieder anwesend ist. Bei den Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 9   
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der SGN, indem er insbesondere:
a)    für die Rechnungsführung und die Erledigung der Sekretariatsarbeiten sorgt;
b)    über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet;
c)    die Werbung neuer Mitglieder organisiert;
d)    den Verkehr mit den Mitgliedern und den Behörden ordnet;
e)    die Vertretung im Leitungsausschuss gewährleistet;
f)    die FEN in der Akquisition von Forschungs- und Dienstleistungsaufträgen unterstützt.

Artikel 10   
Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertretung des Vorstandes, der Vereinsversammlung und der ETH Zürich sowie je einer Vertretung jedes Vollmitglieds. Der Leitungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Der Leitungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Die Geschäftsleitung der FEN kann an die Sitzungen des Leitungsausschusses eingeladen werden.
Der Leitungsausschuss hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a)    die Genehmigung des Vorschlages der ETH für die Wahl der Geschäftsleitung der FEN (1 Person);
b)    die Genehmigung des jährlichen Budgets und der Jahresrechnung der FEN.
Der Leitungsausschuss koordiniert die von den Vollmitgliedern der SGN in Auftrag gegebenen Projekte mit der FEN.
Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei den Beschlüssen des Leitungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei  Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 11   
Der Verein unterliegt der eingeschränkten Revision. Der Revisor der SGN wird von der Vereinsversammlung auf drei Jahre gewählt.
Leistungen für die Mitglieder der SGN

Artikel 12   
Die Mitglieder der SGN erhalten jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeiten der FEN in schriftlicher oder elektronischer Form. Ausgewählte Zusatzdienstleistungen (Datenservices, Teilnahme an FEN-Tagungen, usw.) werden den Mitgliedern der SGN von der FEN zu reduzierten Preisen zur Verfügung gestellt.
Weitere Bestimmungen

Artikel 13   
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die SGN nach aussen und leitet die Vereinsversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle amtet eines der Vorstandsmitglieder stellvertretend.

Artikel 14   
Statutenrevisionen können von der Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 15   
Für die Fusion oder die Auflösung der SGN bedarf es des Beschlusses von drei Vierteln aller Mitgliederstimmen. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, deren Zweck die Förderung der gemeinnützigen Forschung im Bereich der Netzinfrastrukturen im Energiebereich ist. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, deren Zweck die Förderung der gemeinnützigen Forschung im Bereich der Netzinfrastrukturen im Energiebereich ist. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung  kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit fusioniert oder aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert